Gemeinde Altheim

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Öfftl. Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Öhmdwiesenweg"

Der Gemeinderat der Gemeinde Altheim hat am 20.10.2022 den Bebauungsplan „Öhmdwiesenweg“ nach § 10 Abs. 1 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 10.10.2022. Der Planbereich ist im nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt.
Der Bebauungsplan „Öhmdwiesenweg“ und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan mit zeichnerischem Teil, textlichen Festsetzungen, Begründung, artenschutzrechtlichem Fachbeitrag und Stellungnahme zum Biotopverbund kann bei der Gemeinde Altheim während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde die Beschlüsse beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

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Bürgermeister
Martin Rude
Donaustraße 1
88499 Altheim
Tel.: 07371  9330-0
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